Vorsorge treffen über die Finanzen hinaus II – die Betreuungsverfügung

Heute gehen wir an dieser Stelle auf die Betreuungsverfügung ein. Diese stellt eine weitere Möglichkeit der Absicherung für Sie dar und sollte nicht verwechselt werden mit der Vorsorgevollmacht. In manchen Fällen kann es sogar sinnvoll sein, eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung miteinander zu kombinieren.

 

Warum brauche ich eine Betreuungsverfügung?

Manchmal müssen wichtige Entscheidungen getroffen werden und man selbst ist dazu nicht in der Lage. Vielleicht geht es darum, ob es eine Operation gibt oder ob Sie in ein Pflegeheim kommen sollen. Wenn Sie diese Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können, muss dies eine andere Person für Sie tun. Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer und dieser  entscheidet für Sie. Existiert eine Betreuungsverfügung, versucht das Gericht, Ihre schriftlich festgehaltenen Wünsche und Vorstellungen zu beachten. Sie schreiben in die Betreuungsverfügung was passieren soll, wenn Sie nicht selbst entscheiden können. Zum Beispiel legen Sie fest, wer Ihre Betreuung übernehmen soll.

 

Was regelt eine Betreuungsverfügung?

Aufgabenkreise sind die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung. In die Betreuungsverfügung können Sie schreiben, von wem Sie betreut werden möchten – oder von wem Sie auf keinen Fall betreut werden möchten. Und Sie können festlegen, wie Sie betreut werden möchten – zum Beispiel wo und wie Sie wohnen wollen. Oder ob Sie bestimmte medizinische Eingriffe nicht wollen, wie zum Beispiel das Legen einer Magensonde.

 

Wichtig ist, dass Sie Ihre Wünsche so genau wie möglich formulieren. Der Betreuer muss sich, wenn möglich, daran halten. Das Betreuungsgericht kontrolliert die Betreuungsverfügung und den Betreuer. Haben Sie zum Beispiel in die Betreuungsverfügung geschrieben, dass Ihre Nachbarin auf keinen Fall Betreuerin für Sie werden soll, muss das Gericht diesen Wunsch beachten. Sie können eine Betreuungsverfügung auch dann noch aufsetzen, wenn Sie nicht mehr voll geschäftsfähig sind. Dies ist der große Vorteil gegenüber der Vorsorgevollmacht. Sicherer ist es jedoch, die Betreuungsverfügung zu verfassen, solange Sie noch voll geschäftsfähig sind. So können Sie Probleme von Anfang an vermeiden. Diese können auftreten, wenn Verwandte oder Freunde mit Entscheidungen aus der Betreuungsverfügung nicht einverstanden sind. Sie könnten dann versuchen, vor Gericht zu erreichen, dass die Betreuungsverfügung ungültig ist.

 

Muss die Betreuungsverfügung eine bestimmte Form haben?

Nein. Sie können einfach ein Blatt Papier nehmen und darauf Ihre Wünsche für eine mögliche Betreuung notieren. Auch können Sie sich zum Beispiel nach dem Vordruck des Bundesministeriums für Justiz- und Verbraucherschutz richten. Auf jeden Fall sollten Unterschrift, Ort und Datum auf der Betreuungsverfügung stehen. Um die Betreuungsverfügung zu bekräftigen, können Sie alle ein bis zwei Jahre nochmals mit Datum unterschreiben.

 

Wo sollte ich die Verfügung aufbewahren?

Die Betreuungsverfügung sollte – genau wie eine Vorsorgevollmacht – an einem Ort liegen, an dem man sie leicht findet. Zum Beispiel in einer Schublade im Schreibtisch. Am besten, Sie sagen einer Person, der Sie vertrauen, wo die Betreuungsverfügung liegt. Sie können auch eine Notiz in Ihrem Geldbeutel hinterlegen, wo Sie die Verfügung hingelegt haben. Denn nur wenn das Betreuungsgericht die Betreuungsverfügung kennt, kann das Gericht entsprechend entscheiden.
 
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, können Sie sich -sowohl mit Betreuungsverfügung als auch mit Vorsorgevollmacht – beim zentralen Vorsorgeregister der Bundes-Notar-Kammer registrieren. Dort hinterlassen Sie eine Notiz, dass Sie eine Betreuungsverfügung/ eine Vorsorgevollmacht geschrieben haben. Sie können dort auch angeben, wo Sie die Unterlagen hinterlegt haben. Das Betreuungsgericht prüft beim Vorsorgeregister, ob Sie eine Notiz zu Ihrer Betreuungsverfügung hinterlegt haben. Die Registrierung beim Vorsorgeregister kostet eine kleine Gebühr.

 

Wann kann die in der Betreuungsverfügung genannte Person mit der Betreuung beginnen?

Erst nach der Entscheidung des Betreuungsgerichts. Denn nur das Betreuungsgericht bestimmt, wer Betreuer werden soll. Das Betreuungsgericht berücksichtigt dabei Ihren Wunsch.

Worin liegt der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung? Mit einer Betreuungsverfügung können dem Betreuungsgericht bestimmte Personen als Betreuer vorgeschlagen werden. Diese unterliegen der Kontrolle des Gerichts und müssen Rechenschaft über ihre Arbeit ablegen. Bei einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person/Personen Ihrer Wahl und verhindern so die Bestellung eines Betreuers. Nachteil: die durch Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person unterliegt keiner Kontrolle. In der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass Vorsorgevollmachten missbraucht werden, etwa durch Veruntreuung oder durch Unterschlagung von Vermögen. Nachteil bei der Betreuungsverfügung: Der Betreuer darf erst handeln, wenn ein Gericht ihn bestellt hat, und es fallen jährliche Kosten an. Ein Vorteil hingegen ist die Kontrolle des Betreuers durch das Gericht.

 

Kann ich eine Betreuungsverfügung UND eine Vorsorgevollmacht ausstellen?

Ja, die Betreuungsverfügung können Sie zusammen mit einer Vorsorgevollmacht ausstellen. Dies kann sinnvoll sein für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht unwirksam sein sollte, weil Sie z.B. bei der Unterzeichnung nicht voll geschäftsfähig waren oder weil die in der Vorsorgevollmacht genannte Person verstorben ist.

 

BITTE BEACHTEN SIE: Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernehmen wir keine Gewähr. Um Rechtssicherheit zu haben, empfehlen wir Ihnen, einen Notar mit der Ausstellung der Betreuungsverfügung zu beauftragen.


Wir wünschen Ihnen ein schönes Wochenende
Herzlichst, Ihr Stansch-Team

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